Verordnung (EU) Nr. 2024/1789, Verordnung (EU) 2017/459, Verordnung (EU) Nr. 2017/460, Energiewirtschaftsgesetz, Festlegung "KASPAR" der Bundesnetzagentur, Biogasumlage und Marktraumumstellungsumlage
Die „Verordnung (EU) Nr. 2024/1789 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas sowie Wasserstoff, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011, (EU) 2017/1938, (EU) 2019/942 und (EU) 2022/869 sowie des Beschlusses (EU) 2017/684 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (Neufassung)" dient insbesondere der Festlegung nichtdiskriminierender Regeln für die Bedingungen für den Zugang zu Erdgas- und Wasserstoffnetzen und der Schaffung von Mechanismen zur Harmonisierung der Regeln über den Netzzugang für den grenzüberschreitenden Handel mit Erdgas und Wasserstoff. In Anhang I, Art. 19, Art. 33 und Art. 34 dieser Verordnung sind Veröffentlichungspflichten für den Fernleitungsnetzbetreiber enthalten.
Art. 34 Abs. 5
Einspeisemengen, Ausspeisemengen und verfügbare Kapazität an Netzanschlusspunkten zu Speicheranlagen
Anhang 1 Ziffer 1/1.1-1.5 und Art. 19 Abs. 1
Informationen zu den genutzten Methoden, Parametern und Werten für die Festsetzung der regulierten Erlöse der FNB
2025-12-09_Veröffentlichung_Anhang1_Ziffer1_VO-EU-2024-1789_DE
Anhang 1 Ziffer 3/3.1/3.1.2/S. 1/lit. a und Art. 33 Abs. 1
eine ausführliche Beschreibung der angebotenen Dienstleistungen und Entgelte
Anhang 1 Ziffer 3/3.1/3.1.2/S. 1/lit. b und Art. 33 Abs. 1
Transportverträge
Anhang 1 Ziffer 3/3.1/3.1.2/S. 1/lit. c/1 und Art. 33 Abs. 1
Netzkodex / Standardbedingungen / harmonisierte Transportverträge
Anhang 1 Ziffer 3/3.1/3.1.2/S. 1/lit. c/2 und Art. 33 Abs. 1
relevante Gasqualitätsparameter
Anhang 1 Ziffer 3/3.1/3.1.2/S. 1/lit. c/4 und Art. 33 Abs. 1
Verfahren für die Unterbrechung einer unterbrechbaren Kapazität
Anhang 1 Ziffer 3/3.1/3.1.2/S. 1/lit. d und Art. 33 Abs. 1
harmonisierte Verfahren, die bei der Nutzung des Fernleitungsnetzes angewandt werden, einschließlich der Definition von Schlüsselbegriffen
Anhang 1 Ziffer 3/3.1/3.1.2/S. 1/lit. e und Art. 33 Abs. 1
Bestimmungen über die Verfahren für die Kapazitätszuweisung, für das Engpassmanagement, für die Verhütung der Kapazitätshortung und für die Wiederverwendung
Anhang 1 Ziffer 3/3.1/3.1.2/S. 1/lit. f und Art. 33 Abs. 1
Regeln für den Kapazitätshandel auf dem Sekundärmarkt gegenüber dem Fernleitungsnetzbetreiber
Anhang 1 Ziffer 3/3.1/3.1.2/S. 1/lit. g und Art. 33 Abs. 1
Regeln für den Ausgleich von Mengenabweichungen und die Methodik für die Berechnung der Ausgleichsentgelte
Anhang 1 Ziffer 3/3.1/3.1.2/S. 1/lit. h und Art. 33 Abs. 1
Flexibilitäts- und Toleranzwerte, die im Transport und in den anderen Dienstleistungen ohne separates Entgelt enthalten sind / darüber hinaus angebotene Flexibilität mit separaten Entgelten
Anhang 1 Ziffer 3/3.1/3.1.2/S. 1/lit. i und Art. 33 Abs. 1
ausführliche Beschreibung des Gasnetzes des Fernleitungsnetzbetreibers / Namen der angrenzenden Netzbetreiber
Anhang 1 Ziffer 3/3.1/3.1.2/S. 1/lit. j und Art. 33 Abs. 1
Regeln für den Anschluss an das vom Fernleitungsnetzbetreiber betriebene Netz
Anhang 1 Ziffer 3/3.1/3.1.2/S. 1/lit. k und Art. 33 Abs. 1
Informationen über Notfall-Mechanismen, soweit der Fernleitungsnetzbetreiber für diese verantwortlich ist
Anhang 1 Ziffer 3/3.1/3.1.2/S. 1/lit. l und Art. 33 Abs. 1
die für Kuppelstellen vereinbarte und die Interoperabilität des Netzes betreffende Verfahren, die für den Netzzugang relevant sind / Nominierungsverfahren / Matchingverfahren / Allokationsverfahren
Anhang 1 Ziffer 3/3.1/3.1.2/S. 1/lit. m und Art. 33 Abs. 1
Beschreibung der Methodik und des Verfahrens, die für die Berechnung der technischen Kapazität verwendet werden
Anhang 1 Ziffer 3/3.3/1/lit. a-e, Art. 33 Abs. 3 und Art. 33 Abs. 6
Parameter zu Kapazitäten (technische Kapazität für Lastflüsse in beide Richtungen; gesamte kontrahierte verbindliche und unterbrechbare Kapazität in beide Richtungen; Nominierungen und Renominierungen in beide Richtungen; verfügbare verbindliche und unterbrechbare Kapazität in beide Richtungen; tatsächliche Lastflüsse)
Anhang 1 Ziffer 3/3.3/1/lit. f
geplante und tatsächliche Unterbrechung unterbrechbarer Kapazität
Anhang 1 Ziffer 3/3.3/1/lit. g
geplante und ungeplante Unterbrechung fester Kapazität
Anhang 1 Ziffer 3/3.3/1/lit. h
abschlägig beschiedene, rechtsgültige Anfragen für verbindliche Kapazitätsprodukte mit einer Laufzeit von einem Monat oder länger
Anhang 1 Ziffer 3/3.3/1/lit. i
Angaben zur Erzielung von über dem Reservepreis liegender Markträumungspreise für verbindliche Kapazitätsprodukte mit einer Laufzeit von einem Monat oder länger
Anhang 1 Ziffer 3/3.3/1/lit. j
Angaben zum Nichtanbieten eines verbindlichen Kapazitätsproduktes mit einer Laufzeit von einem Monat oder länger im Rahmen eines regulären Zuweisungsverfahrens
Anhang 1 Ziffer 3/3.3/1/lit. k
Angaben zur Gesamtkapazität, die durch die Anwendung der Engpassmanagementverfahren zur Verfügung gestellt wurde
Anhang 1 Ziffer 3/3.3/3
Historische Informationen für die letzten 5 Jahre
Anhang 1 Ziffer 3/3.3/4 und Art. 33 Abs. 7
Veröffentlichung des gemessenen Brennwerts oder des Wobbe-Indexes für alle maßgeblichen Punkte
Anhang 1 Ziffer 3/3.3/5
Veröffentlichung der verfügbaren, der gebuchten und der technischen Kapazität auf jährlicher Basis für alle maßgeblichen Punkte
Anhang 1 Ziffer 3/3.4/1-2
Informationen zum Sekundärhandel
Anhang 1 Ziffer 3/3.4/3-5
Dienstleistungen des Bilanzkreis-, des Regelenergie- und des Ausgleichsenergie-Managements
Anhang 1 Ziffer 3/3.4/6 und Art. 33 Abs. 2
Nutzerfreundliche Instrumente für die Tarifberechnung
Anhang 1 Ziffer 3/3.4/8
Geplante Wartungszeiträume
Die Verordnung (EU) 2017/459 enthält auch Regelungen für neu zu schaffende Kapazität. Am 27.03.2023 hat die Bundesnetzagentur in dem Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Genehmigung einer Gebühr für Tätigkeiten, die auf die Übermittlung unverbindlicher Nachfragen für neu zu schaffende Kapazität zurückgehen, gemäß § 29 Abs. 1 i. V. m. § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 EnWG i. V. m. Art. 6 Abs. 11 und Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 i. V. m. Art. 26 Abs. 11 der Verordnung (EU) 2017/459 beschlossen, dass der FNB berechtigt ist, eine Gebühr gemäß Art. 26 Abs. 11 der Verordnung (EU) 2017/459 zu erheben.
Ab dem Incremental Capacity-Zyklus 2023 - 2025 erheben die Fernleitungsnetzbetreiber für ihre Tätigkeiten, welche auf die Übermittlung von unverbindlichen Marktnachfragen zurückgehen, eine Gebühr nach Art. 26 Abs. 11 Verordnung (EU) 2017/459 (NC CAM) in Höhe von 30.000 € je Marktgebietsgrenze, Anfrageart (neu zu schaffende Kapazität oder aufzuwertende Kapazität) und Flussrichtung. Wir weisen darauf hin, dass die Gebühr auch in Rechnung gestellt wird, wenn die Übermittlung der unverbindlichen Marktnachfrage nicht durch den Anfragenden selbst, sondern durch Dritte (bspw. durch einen angrenzenden ausländischen Fernleitungsnetzbetreiber) an die deutschen Fernleitungsnetzbetreiber erfolgt (vgl. Ziffer 37 BK9-22/042). Die Genehmigung durch die Bundesnetzagentur sowie detaillierte Informationen können dem Beschluss BK9-22/042 entnommen werden. Weitere Informationen:
Vereinigung der Fernleitungsnetzbetreiber Gas e. V.
Teilnahmebedingungen Marktnachfrage
Die „Verordnung (EU) 2017/460 der Kommission zur Festlegung eines Netzkodex über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen“ (Englisch: network code on harmonised transmission tariff structures for gas („NC TAR“)) enthält einen Netzkodex mit Bestimmungen für harmonisierte Gas-Fernleitungsentgeltstrukturen, einschließlich der Anwendung einer Referenzpreismethode, der damit verbundenen Konsultationen und der Veröffentlichungspflichten sowie der Berechnung von Reservepreisen für Standardkapazitätsprodukte.
Information nach Art. 29 VO (EU) 2017/460
Information nach Art. 30 VO (EU) 2017/460
Vereinfachtes Entgeltmodell
Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) enthält Veröffentlichungspflichten für Fernleitungsnetzbetreiber.
Veröffentlichung der Zuordenbarkeit jeder Entnahmestelle (Netzanschlusspunkte zu Letztverbrauchern) zu einem oder mehreren Marktgebieten (§ 23c Abs. 4 S. 1 Nr. 6 EnWG)
Veröffentlichung der Netzkopplungspunkte oder Ein- oder Ausspeisezonenen, an denen Kapazität gebucht werden kann (§ 23c Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EnWG)
Veröffentlichung der Termine von Kapazitätsversteigerungen auf der Kapazitätsbuchungsplattform (§ 23c Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EnWG)
Der Auktionskalender wird einmal jährlich von ENTSOG bereitgestellt.
Veröffentlichung von Angaben zu den Erlösen aus der Vermarktung von Kapazitäten mittels einer Auktionierung auf der Kapazitätsbuchungsplattform (§ 23c Abs. 5 S. 1 Nr. 3 EnWG)
Veröffentlichung von Angaben über die Ermittlung und Berechnung der Lastflusssimulation (§ 23c Abs. 5 S. 1 Nr. 4 1. HS EnWG)
Die Angaben über die Ermittlung und Berechnung der Lastflusssimulation sind im Netzentwicklungsplan nach § 15a EnWG enthalten. Der Netzentwicklungsplan wird vom FNB Gas veröffentlicht.
Veröffentlichung einer Dokumentation der durchgeführten kapazitätserhöhenden Maßnahmen und ihrer jeweiligen Kosten (§ 23c Abs. 5 S. 1 Nr. 4 2. HS)
Zu den kapazitätserhöhenden Maßnahmen zählen Ausschreibung von Lastflusszusagen, Kapazitäten mit Zuordnungsauflagen sowie Ausschluss einzelner Ein- und Ausspeisepunkte von der freien Zuordenbarkeit. Die Ausschreibung von Lastflusszusagen wird veröffentlicht. Die die vom betreffenden FNB am betreffenden Punkt angebotenen Produkte sind auf der Kapazitätsbuchungsplattform PRISMA veröffentlicht.
Veröffentlichung der Entgelte in elektronisch auslesbarer Form gemäß § 21 Abs. 3 EnWG
Die Festlegung BK7-18-052 („KASPAR“) der Bundesnetzagentur enthält Bedingungen und Methoden für die Ausgestaltung von Kapazitätsprodukten der deutschen Fernleitungsnetzbetreiber.
Veröffentlichung der Zuordnungsauflagen zum Kapazitätsprodukt „Feste, dynamisch zuordenbare Kapazitäten“ (DZK)
Veröffentlichung der Temperaturbedingung für die Bestimmung der festen und unterbrechbaren Anteile beim Kapazitätsprodukt "bedingt feste, frei zuordenbare Kapazitäten" (bFZK)
Die temperaturabhängigen Einspeise- bzw. Ausspeisekapazitäten sind innerhalb eines definierten Außentemperaturbereichs fest und außerhalb dieses definierten Außentemperaturbereichs unterbrechbar.
- Für temperaturabhängige Einspeisekapazitäten gilt Folgendes: Temperaturbereich ≤ 0°C: 100% feste Kapazität Temperaturbereich > 0°C und ≤ 8°C: 57% feste Kapazität Temperaturbereich > 8°C: 0% feste Kapazität
- Für temperaturabhängige Ausspeisekapazitäten gilt Folgendes: Temperaturbereich ≥ 16°C: 100% feste Kapazität Temperaturbereich ≥ 10°C und < 16°C: 22% feste Kapazität Temperaturbereich < 10°C: 0% feste Kapazität
Die Festlegung BK7-19-037 ("KAP+") der Bundesnetzagentur enthält Regelungen bezüglich der Genehmigung eines Überbuchungs- und Rückkaufsystems der Fernleitungsnetzbetreiber für das Angebot zusätzlicher Kapazitäten im deutschlandweiten Marktgebiet.
Veröffentlichung des gemeinsamen Berichts der Fernleitungsnetzbetreiber, in dem der Einsatz der marktbasierten Instrumente bzw. des Kapazitätsrückkaufs im abgelaufenen Gaswirtschaftsjahr ausgewertet wird (gemäß Ziffer 3 lit. b) der Festlegung). Der Bericht ist auch veröffentlicht auf der Internetseite der Trading Hub Europe GmbH.
Gemeinsamer Monitoring-Bericht
Die Festlegung BK7-23-043 ("ANIKA") der Bundesnetzagentur enthält Regelungen bezüglich der Anerkennung von Instrumenten zur Kapazitätserhöhung.
Veröffentlichung der Prozessbeschreibung zu Marktbasierten Instrumenten (Ziffer 3 lit. b)) und zum Kapazitätsrückkauf (Ziffer 3 lit. c)) gemäß Ziffer 6 lit. d) der Festlegung. Die Prozessbeschreibung ist auch veröffentlicht auf der Internetseite der Trading Hub Europe GmbH.
Prozessbeschreibung Marktbasierte Instrumente und Kapazitätsrückkauf
Jahresabschluss der bayernets GmbH
Hier finden Sie den Jahresabschluss der bayernets GmbH im pdf-Format.